Sportverein Neueibau e.V. (SV Neueibau e.V.)
Satzung
§1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
- (1) Der Verein führt den Namen SV Neueibau e.V. und hat seinen Sitz in Neueibau. Postanschrift ist die des jeweiligen Präsidenten.
- (2) Im Vereinsregister des Amtsgerichtes Dresden wird der SV Neueibau unter der Nr. VR 9182 geführt.
- (3) Der SV Neueibau e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- (4) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
- (5) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher
Übungen und Leistungen im Rahmen des Breitensports, zurzeit nur in der Sportart Fußball. Die Bildung weiterer Abteilungen bei neu hinzukommenden Sportarten ist möglich und wird unterstützt.
- (6) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und wendet sich gegen jede Form des Rassismus.
§2 Wirtschaftliche Form des Vereins und Mittelverwendung
- (1) Der SV Neueibau e.V. ist selbstlos tätig.
- (2) Der SV Neueibau e.V. verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- (3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen
(1) Der Verein ist Mitglied im Sächsischen Fußballverband, im Fußballverband Oberlausitz, im Oberlausitzer Kreissportbund sowie im Landessportbund Sachsen und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbstständig.
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§4 Rechtsgrundlage und Streitigkeiten
- (1) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden ausschließlich durch diese Satzung geregelt.
- (2) Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft im Verein und aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen auftreten, ist der ordentliche Rechtsweg erst dann zulässig, wenn das Präsidium mit Hilfe des Vereinsvorstandes eine Entscheidung getroffen hat.
§5 Erwerb der Mitgliedschaft
- (1) Die Mitgliedschaft im Verein kann jede natürliche Person auf Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch Unterschrift bekennt. Mit dem Antragsformular wird gleichzeitig ein Exemplar der Satzung ausgehändigt.
- (2) Bei Ablehnung eines Antrages ist das Präsidium nicht zur Mitteilung der Gründe verpflichtet.
- (3) Für Minderjährige ist die schriftliche Zustimmungserklärung der/des gesetzlichen Vertreter(s) erforderlich.
- (4) Die Mitgliedschaft beginnt im Monat der Antragstellung und wird durch Registratur sowie die Entrichtung des ersten Beitragssatzes rechtswirksam.
§6 ordentliche Mitglieder
- (1) Der Verein hat ordentliche aktive und ordentliche passive Mitglieder. Ordentliche aktive Mitglieder nehmen am Trainings- und Wettkampfbetrieb teil, passive Mitglieder nicht.
- (2) Ordentliche passive Mitglieder unterstützen gemeinsam mit den ordentlichen aktiven Mitgliedern das Vereinsleben.
- (3) Ordentliche aktive und passive Mitglieder sind ab dem 16. Lebensjahr stimmberechtigt und ab dem 18. Lebensjahr wählbar.
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§7 Ehrenmitglieder
- (1) Personen, die sich in besonderer Weise um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben und auf langjährige Mitgliedschaft verweisen, können durch Beschluss des Präsidiums zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
- (2) Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.
§8 Erlöschen der Mitgliedschaft
- (1) Die Mitgliedschaft erlischt
- a) wenn ein Mitglied schriftlich seinen Austritt erklärt, dann spätestens am Ende des
jeweiligen Kalenderjahres.
-
- b) durch Ausschluss aus dem Verein auf Grund eines Beschlusses des Präsidiums
- c) durch Streichung aus der Mitgliederliste
- d) durch Todesfall.
- (2) Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die auf der Grundlage der bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.
§9 Ausschluss von Mitgliedern
(1) Der Ausschluss eines Mitgliedes (§8, (1), b)) kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:
- a) Wenn die in §11 dieser Satzung vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder
grob und schuldhaft verletzt werden.
- b) Wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen
Verpflichtungen, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung bis zum
Ende eines Kalenderjahres, nicht nachkommt.
- c) Wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung zuwider handelt
sowie wenn die ungeschriebenen Gesetzte von Sitte, Anstand und
Sportkameradschaft grob missachtet werden.
- d) Wenn das Mitglied in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstößt.
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- (2) Die Streichung von der Mitgliederliste kann der Vorstand vornehmen, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Beitragszahlung im Rückstand ist. Zwischen den beiden Mahnungen muss ein Zeitraum von mindestens 3 Wochen liegen. Die erste Mahnung ist nicht vor Ablauf eines Monats nach Fälligkeit des Betrages zulässig. In der zweiten Mahnung muss die Androhung der Streichung enthalten sein. Die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge bleibt von der Streichung unberührt.
- (3) Bei Vorliegen eines oder mehrerer Verstöße gemäß Absatz (1) a) bis d) wird – ggf. unter Hinzuziehung des Vertreters der betreffenden Abteilung - das betroffene Mitglied zu einer Anhörung vor das Präsidium geladen. Im Ergebnis dieser Anhörung kann durch Beschluss des Präsidiums der Ausschluss aus dem Verein erfolgen. Der Beschluss gilt mit einfacher Mehrheit aller Präsidiumsmitglieder als angenommen. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss des Vorstands steht dem Mitglied innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung das Recht auf Berufung zu. Die Berufung ist dem Vorstand vorzulegen. Bis zu einer Anhörung ruht die Mitgliedschaft.
- (4) Beim Ausscheiden aus dem Verein erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§10 Rechte der Mitglieder
(1) Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:
- a) ... durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und den
Beschlussfassungen der ordentlichen Mitgliedervollversammlung und der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechtes sind Mitglieder ab einem Alter von 16 Jahren berechtigt.
- b) ... die vom Verein bereitgestellten Einrichtungen, Trainings- und Hilfsmittel sowie Ausrüstungen und dergleichen nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu nutzen.
- c) ... an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sowie den Sport in allen Abteilungen dafür zu unterstützen.
- d) ... den Versicherungsschutz gegen Sportunfälle nach den geltenden Bestimmungen des Versicherungsschutzes in Anspruch zu nehmen.
- e) ... Betreuerdienste und Übungsleitertätigkeiten ab dem vollendeten 18. Lebensjahr selbstständig als Ehrenamt auszuüben und an Lehrgängen dafür teilzunehmen. Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr können diese Tätigkeiten nur gemeinsam mit einem volljährigen Verantwortlichen unterstützend ausgeübt werden.
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§11 Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder des Vereins sind insbesondere verpflichtet:
- a) ... dieser Satzung des Vereins, den Satzungen, Bestimmungen und Beschlüssen
der Organisationen, in denen der SV Neueibau e.V. Mitglied ist (§3) sowie diesen
angeschlossenen Fachverbänden Folge zu leisten.
- b) ... sich neben der sportlichen Betätigung intensiv in das Vereinsleben
einzubringen.
- c) ... nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln.
- d) ... die festgelegten Beiträge fristgerecht zu entrichten. Die Mitglieder haben
gegenüber dem Verein eine Bringepflicht.
- e) ... bei Ausübung einer Übungsleitertätigkeit nach Möglichkeit die entsprechende
Qualifikation in der dafür vorgesehenen Zeit zu erwerben.
- f) ... in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenden
Rechtsangelegenheiten in Beziehung zu anderen Vereinsmitgliedern die Regelungen des § 4 dieser Satzung zu beachten; zu Mitgliedern der im § 3 dieser Satzung benannten Vereinigungen ausschließlich deren Sportgerichte in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidungen zu unterwerfen.
- g) ... die vom Verein bereitgestellten Einrichtungen, Trainings- und Hilfsmittel sowie Ausrüstungen und dgl. pfleglichst zu behandeln.
§12 Organe des Vereins
- 1) Organe des Vereins sind:
- a) die ordentliche Mitgliedervollversammlung
- b) die Mitgliederversammlung
- c) das Präsidium.
- 2) Die Mitgliedschaft in einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt.
- 3) Bei Bedarf können Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten
entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer
Aufwandsentschädigung nach § 33 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
- 4) Eine evtl. Vergütung barer Auslagen ist in der Geschäftsordnung zu dieser Satzung
geregelt.
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§13 Ordentliche Mitgliedervollversammlung und Mitgliederversammlung
Einberufung und Vorsitz
- 1) Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der ordentlichen Mitgliedervollversammlung als oberstem Gremium des Vereins ausgeübt. Sämtlichen Mitgliedern ist die Anwesenheit gestattet.
- 2) Die ordentliche Mitgliedervollversammlung ist alle 3 Jahre, Mitgliederversammlungen sind dazwischen jährlich bzw. wenn außergewöhnliche Umstände dies erfordern einzuberufen zwecks Beschlussfassung über die im §14 genannten Aufgaben. Die Einberufung erfolgt durch den Präsidenten oder Vizepräsidenten schriftlich unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung – mindestens 14 Tage vor dem Termin – durch Aushang in den Informationskästen des Vereins sowie durch Veröffentlichung auf der Internetpräsenz des Vereins. Die Informationskästen befinden sich am Dorfgemeinschaftshaus in Neueibau, Turnhallenweg 4.
- 3) Anträge zur Tagesordnung sind bis spätestens 1 Woche vor der ordentlichen Mitgliedervollversammlung bzw. Mitgliederversammlung beim Präsidium schriftlich oder zur Niederschrift einzureichen. Die vorläufige Tagesordnung wird dementsprechend ergänzt. Später eingehende Anträge zur Tagesordnung sind unzulässig und nicht zu berücksichtigen.
- 4) Den Vorsitz der ordentlichen Mitgliedervollversammlung sowie der Mitgliederversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident.
- 5) Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich nach den §§ 19 und 20.
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§14 ordentliche Mitgliedervollversammlung und Mitgliederversammlung Aufgaben
- 1) Der ordentlichen Mitgliedervollversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu.
- 2) Die zwischen den ordentlichen Mitgliedervollversammlungen stattfindenden Mitgliederversammlungen sind zuständig für:
- a) ...die Erstattung des Geschäfts- und Kassenberichtes
- b) ...die Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer
- c) ...die Genehmigung des Haushaltsplanes für das Jahr
- d) ...die Beschlussfassung über den Jahresabschluss des abgelaufenen
Geschäftsjahres in den Jahren ohne ordentliche Mitgliederversammlung
- e) ...die Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten/Ordnungen
grundsätzlicher Bedeutung, soweit sie lt. Satzung nicht eine Entscheidung durch
die ordentliche Mitgliederversammlung erfahren muss.
- 3) Die ordentliche Mitgliedervollversammlung ist darüber hinaus zuständig für:
- a) ...die Abberufung des Präsidiums
- b) ...Neuwahlen - siehe §14, 4) a) und b)
- 4) Der Beschlussfassung unterliegt insbesondere:
- a) ... die Wahl der Präsidiumsmitglieder.
- b) ... die Wahl der Revisionskommission, die aus mindestens 3 Mitgliedern bestehen
muss
- c) ... die Ernennung von Ehrenmitgliedern
- d) ... die Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung der Geschäftsführung
- e) ... die Genehmigung des Haushaltsvorschlages unter Beschlussfassung über die
Verwendung der vorhandenen Finanzmittel
-
- f) ...die Änderung der Satzung
- 5) Die gefassten Beschlüsse sind vom Schriftführer im Protokoll zu fixieren und vom Präsidenten mit Unterschrift zu bestätigen.
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§14a außerordentliche Mitgliedervollversammlung
- 1) Außerordentliche Mitgliedervollversammlungen sind auf Antrag des Vorstandes aber auch der Mitglieder einzuberufen.
- 2) Die Einberufung auf Mitgliederwunsch erfolgt nur, wenn 2/3 der ordentlichen und stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
- 3) Die Einberufung und die Durchführung erfolgt wie die der ordentlichen Mitgliederversammlung
§15 ordentliche Mitgliedervollversammlung und Mitgliederversammlung Tagesordnung
1) Die Tagesordnung hat entsprechend ihrer Aufgabenstellung mindestens folgende Punkte zu enthalten:
- a) Feststellung der Stimmberechtigten
- b) Rechenschaftsbericht des Präsidiums und der Revisionskommission
- c) Beschlussfassung über die Entlastung
- d) ggf. Neuwahlen
§16 Vereinspräsidium
- 1) Das Vereinspräsidium setzt sich zusammen aus:
- a) dem Präsidenten
- b) dem Vizepräsidenten
- c) dem Schatzmeister
- d) dem Schriftführer
- e) weiteren 4 Mitgliedern
- 2) Die Mitglieder des Präsidiums werden von der ordentlichen
Mitgliedervollversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
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- 3) Die konstituierende Sitzung jedes neu gewählten Präsidiums legt die Aufgabenzuordnung in diesem Präsidium fest.
- 4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten, durch den Vizepräsidenten und durch den Schatzmeister vertreten.
- 5) Präsident, Vizepräsident und Schatzmeister vertreten den Verein im Rechtsverkehr nach § 26 BGB.
- 6) Präsident, Vizepräsident und Schatzmeister sind alleinvertretungsberechtigt.
- 7) Die Präsidiumsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein.
§17 Pflichten und Rechte des Präsidiums
- 1) Aufgaben des Gesamtpräsidiums
- (1) Das Präsidium hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorgaben dieser Satzung
und nach Maßgabe der durch die ordentliche Mitgliedervollversammlung
gefassten Beschlüsse zu führen.
- (2) Das Präsidium bestimmt die Beiträge und Aufnahmegebühren für den
kommenden Geschäftszeitraum.
- (3) Das Präsidium ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger
dauerhafter Verhinderung von Mitgliedern der Vereinsorgane, deren unbesetztes Amt bis zur nächsten Wahlversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu ersetzen.
- 2) Aufgaben der einzelnen Präsidiumsmitglieder
- (1) Der Präsident und der Vizepräsident vertreten den Verein nach innen, regeln das
Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, berufen und leiten die Präsidiumssitzungen sowie die Mitgliederversammlungen und haben die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Präsidiums mit Ausnahme der Revisionskommission.
- (2) Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskassengeschäfte und sorgt für die Einziehung aller Beiträge und Gebühren sowie den fristgerechten Ausgleich von Forderungen.
- (3) Der Schriftführer führt die Protokolle der Präsidiumssitzungen, die er zu unterschreiben hat, sowie die Protokolle der Mitgliederversammlungen und führt die jeweiligen Anwesenheitslisten der Mitglieder.
- (4) Entsprechend den in der Präsidiumssitzung getroffenen Festlegungen organisieren die Übungsleiter und Betreuer den Übungs-, Trainings- und
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Wettkampfbetrieb selbstständig. Sie halten Verbindung zu weiteren Sportinteressierten, insbesondere zu Schulen und Jugendlichen, um weitere Mitglieder zu gewinnen.
§17a
(1) Durch das Präsidium sind bei Bedarf jederzeit Abteilungsgründungen möglich. Die Verfahrensweise wird in der Geschäftsordnung zu dieser Satzung geregelt.
§18 Revisionskommission
- 1) Die von der Mitgliederversammlung auf jeweils 3 Jahre zu wählende Revisionskommission hat gemeinschaftlich mindestens einmal im Jahr unvermutet und nach Ablauf eines Geschäfts- / Kalenderjahres eine ins Einzelne gehenden Kassenprüfung vorzunehmen sowie Konten und Belegwesen zu prüfen.
- 2) Die Revisionskommission hat das Recht, an allen Präsidiumssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
- 3) Die Revisionskommission legt ihren Bericht in eigener Verantwortung vor.
§19 Verfahren der Beschlussfassung aller Organe
- 1) Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist.
- 2) Sämtliche Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen der erschienenen Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handzeichen.
- 3) Sämtliche Stimmberechtigten sind zur fristgerechten Stellung von Anträgen zur Tagesordnung berechtigt. Die Vorgaben des §13 bleiben unberührt.
- 4) Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll in einem Ordner zu führen, welches am Schluss vom Verantwortlichen und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
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Maschinengeschriebene Protokolle sind zugelassen, wenn diese handschriftlich unterzeichnet und in einer geeigneten Ablage zusammengefasst werden. Das Protokoll muss Angaben über die Anzahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.
§20 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
- 1) Zur Beschlussfassung über eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins im Rahmen der ordentlichen Mitgliedervollversammlung ist eine Mehrheit von 3⁄4 der Stimmberechtigten, die erschienen sind erforderlich (§ 33 BGB).
- 2) Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen und vorliegen.
- 3) Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren, es sei denn, die ordentliche Mitgliedervollversammlung beschließt die Einsetzung eines anderen Liquidators.
§21 Vermögen des Vereins
- 1) Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögenswerte sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.
- 2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- 3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Kottmar, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§22 Geschäftsjahr
1) Das Geschäftsjahr / der Geschäftszeitraum ist das Kalenderjahr.
§23 Haftung des Vereins
- 1) Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (vgl. BGB § 31 a und b).
- 2) Der Verein haftet gegenüber Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei der Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§24 Datenschutz im Verein
- 1) Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
- 2) Nach Austritt aus dem Verein sind alle gespeicherten Daten der Person zu löschen. Seite 12 von 13
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§25 Gültigkeit der Satzung
- 1) Diese Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliedervollversammlung am 29. Mai 2015 beschlossen.
- 2) Diese Satzung tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft.
- 3) Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
- 4) Beitragsordnung und Geschäftsordnung sind nicht Bestandteil der Satzung.
Neueibau den 29. Mai 2015
Präsident
Schatzmeister
Anlagen: 1 – Beitragsordnung 2 – Geschäftsordnung
Vizepräsident
Schriftführer
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Beitragsordnung
. 1) Der Verein erhebt für die Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben Mitgliedsbeiträge.
. 2) Der Verein kann Umlagen sowie spezifische Beiträge für besondere Vorhaben festsetzen.
. 3) Die durch Beschluss des Präsidiums festgelegten Beiträge sind im Rahmen der Bringepflicht der Mitglieder fristgerecht zu entrichten.
. 4) Zahlungsweise der Beiträge ist jährlich oder halbjährlich (Kalenderjahr).
. 5) Termine für die Fälligkeit der Beiträge sind:
- 28. Februar jeden Jahres für das 1. Halbjahr
- 31. August jeden Jahres für das 2. Halbjahr
. 6) Der zur Beitragsbeibringung gehörige Zahlungsverkehr ist ausschließlich im Lastschriftverfahren abzuwickeln. Die erforderlichen Mandatsvordrucke werden vom Verein bereitgestellt und sind vom Beitragspflichtigen freizugeben. Ausnahmen sind vom Vorstand zu bestätigen.
. 7) Mit Stand 29. Mai 2015 gelten die in der Mitgliederversammlung am 12.09.2014 beschlossenen Beiträge.
Ab 01.01.2015 bis auf Widerruf wird der Jahresbeitrag für aktive Mitglieder
des SV Neueibau wie folgt geregelt:
- Ein fester Jahresbeitrag von 90,00 Euro wird ergänzt durch
- einen variablen Anteil von 30,00 Euro auf dann insgesamt
- einen Gesamt-Jahresbeitrag von 120,00 Euro für aktive Erwachsene.
- Der variable Beitragsanteil kann durch Teilnahme an Arbeitseinsätzen im
laufenden Jahr, die mit 10,00 Euro/Einsatz bewertet werden, in ein Guthaben
von maximal 30,00 Euro umgewandelt werden.
- Das Guthaben wird auf Folgebeiträge angerechnet bzw. bei Ausscheiden aus
dem Verein auf schriftliche Anforderung und gegen Nachweisführung
erstattet.
- Kinder zahlen 50% des festen Beitrages eines Erwachsenen, bleiben also
unverändert bei 45,00 Euro/Jahr.
- Der Beitrag für passive Mitglieder bleibt unverändert bei 60,00 Euro/Jahr.
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Beitragsordnung
Zusammenfassung:
- Erwachsener ; Aktives Mitglied : 90,00 € + 30,00 € = 120,00 € Jahresbeitrag - Erwachsener; passives Mitglied: 60,00 € Jahresbeitrag
- Kinder: 45,00 € Jahresbeitrag
. 8) Bei 2 Beitragspflichtigen je Familie ist der 3. und jeder Weitere beitragsfrei. Freigestellt werden jeweils die niedrigsten Beitragssätze.
. 9) Der flexible Beitragsanteil wird auf Antrag und gegen Nachweis der Anspruchsgrundlagen erstattet.
- Fälligkeit der Erstattung: 31. Juli des Folgejahres
- Eine Verrechnung mit Folgebeiträgen ist nicht möglich.
10) Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
Neueibau den 29. Mai 2015
Präsident Vizepräsident
Schatzmeister Schriftführer